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Die Steuerliche Bedeutung der Abschaffung des Eigenmietwertes

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Die Steuerliche Bedeutung der Abschaffung des Eigenmietwertes

"Ende 2024 beschlossen die Räte, den Eigenmietwert abzuschaffen. Unterhaltsabzüge entfallen, Schuldzinsen bleiben nur begrenzt abzugsfähig. Gleichzeitig sollen Kantone eine Objektsteuer auf Zweitliegenschaften erheben können. Die Volksabstimmung ist für 28. September 2025 geplant."

Der Eigenmietwert ist seit 90 Jahren ein Thema.

Seit über 90 Jahren wird für selbstgenutztes Wohneigentum ein fiktiver Eigenmietwert erhoben. Das Bundesgericht schreibt vor, dass der Eigenmietwert mindestens 60% der ortsüblichen Marktmiete betragen muss und vom Eigentümer vollumfänglich als Einkommen zu versteuern ist. Im Gegenzug dürfen Wohneigentümer Hypothekarzinsen und Unterhaltskosten vom steuerbaren Einkommen abziehen. Der Eigenmietwert wurde ursprünglich eingeführt, um Mieter und Eigentümer gleichzustellen.

Ende 2024 ist das Parlament der Petition des Hauseigentümerverbands (HEV) gefolgt und hat sich für die Abschaffung des Eigenmietwerts ausgesprochen. Der Eigenmietwert für Erst- und Zweitwohnungen soll abgeschafft werden, im Gegenzug sind Unterhaltsabzüge für selbstbewohntes Wohneigentum nicht mehr möglich. Allfällige Schuldzinsen sind nur noch bei vermieteten Liegenschaften oder unter beschränkten Voraussetzungen bei Ersterwerbern abzugsfähig. National- und Ständerat haben zudem beschlossen, die Abschaffung der Eigenmietwertbesteuerung mit dem Bundesbeschluss über die kantonalen Liegenschaftssteuern auf Zweitliegenschaften zu verbinden. Es handelt sich dabei um eine Verfassungsänderung, welche die Kantone legitimiert, eine Objektsteuer auf Zweitliegenschaften zu erheben. Die obligatorische Volksabstimmung findet voraussichtlich am 28. September 2025 statt.

Zum jetzigen Zeitpunkt sind noch keine klaren Tendenzen erkennbar. Die Verfassungsänderung könnte auf erheblichen Widerstand stossen, insbesondere aufgrund der Abschaffung eines wichtigen Steueranreizes im Zusammenhang mit Hypothekenschulden sowie der potenziellen Verringerung der kantonalen Steuereinnahmen. Für viele Hausbesitzer bedeutet die Reform jedoch einen Kompromiss zwischen einer geringeren Besteuerung und dem Verlust bestimmter Abzüge. Sollte das Referendum angenommen werden, sind der Zeitplan für die Umsetzung und die Übergangsfrist noch nicht festgelegt. Wir verfolgen die Entwicklungen genau und werden bei Vorliegen weiterer Informationen entsprechende Handelsempfehlungen veröffentlichen

Kommentar zur Abstimmung vom 28. September 2025

  • Die Schweizer Stimmbevölkerung hat am 28. September 2025 die Abschaffung des Eigenmietwerts deutlich angenommen. Damit wird das Steuersystem für selbstbewohntes Wohneigentum grundlegend erneuert und den Kantonen die Möglichkeit eröffnet, eine Objektsteuer auf Zweitliegenschaften zu erheben.

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Autoren / Autorinnen

ATAG Advokaten Sajitka Ratnam 1000x750
ATAG Advokaten AG Seline Schneider 1000x750