Die ATAG Advokaten AG unterstützen Unternehmen umfassend dabei, den Prozess der Sitzverlegung in die Schweiz effizient, rechtssicher und optimal geplant umzusetzen. Kontaktieren Sie uns dazu.
ATAG ADVOKATEN AG - FOKUS
"Eine Sitzverlegung in die Schweiz ist möglich, wenn der Herkunftsstaat zustimmt und die Gesellschaft an eine Schweizer Rechtsform angepasst werden kann. Dafür sind verschiedene rechtliche Nachweise und formelle Schritte erforderlich. Die Schweiz bietet attraktive steuerliche Bedingungen, während im Wegzugsland zusätzliche Belastungen entstehen können. Mit guter Planung lässt sich der Prozess effizient und rechtssicher durchführen."
1. Gründe für eine Sitzverlegung
Eine Verlegung des Unternehmenssitzes in die Schweiz kann zahlreiche Motive haben: hohe Qualitätsstandards, ein attraktives Wirtschaftsumfeld, internationale Reputation, stabile Rahmenbedingungen sowie der Schweiz zugeschriebene Neutralität, Verlässlichkeit und Diskretion.
2. Einführung
Die Sitzverlegung einer ausländischen Gesellschaft in die Schweiz ist grundsätzlich möglich, sofern das Recht des Herkunftsstaates dies zulässt. Ein solcher Schritt kann wirtschaftlich vorteilhaft sein, erfordert aber eine sorgfältige rechtliche und steuerliche Planung. Ziel dieses Artikels ist es, einen Überblick über die wichtigsten Anforderungen und Abläufe aus Schweizer Sicht zu geben und aufzuzeigen, dass sich der Prozess mit professioneller Unterstützung geordnet und erfolgreich umsetzen lässt.
3. Rechtliche Grundlagen und Voraussetzungen
Gemäss Art. 161 IPRG kann eine ausländische Gesellschaft ohne Liquidation in die Schweiz wechseln, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
– Das ausländische Recht erlaubt die Sitzverlegung.
– Die gesetzlichen Vorgaben des Herkunftsstaats werden eingehalten.
– Die Gesellschaft kann auf eine schweizerische Rechtsform angepasst werden.
Nicht jede ausländische Rechtsform ist mit dem Schweizer Numerus Clausus kompatibel. In besonderen Fällen kann der Bundesrat eine Unterstellung unter Schweizer Recht unabhängig vom ausländischen Recht zulassen, wenn wesentliche Schweizer Interessen vorliegen.
4. Formalitäten
Für die gültige Sitznahme in der Schweiz sind verschiedene gesetzliche Nachweise und Dokumente erforderlich:
4.1 Zulässigkeit der Sitzverlegung
Diese wird bestätigt durch:
– eine Bewilligung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements,
– eine Stellungnahme des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung,
– oder eine Bestätigung ausländischer Behörden.
4.2 Anpassung an Schweizer Recht
Es ist nachzuweisen, dass die ausländische Gesellschaft strukturell einer schweizerischen Rechtsform entsprechen kann.
4.3 Öffentliche Urkunde und Statuten
Für die Überführung benötigt werden:
– eine öffentliche Urkunde über die Sitzverlegung,
– beglaubigte neue Statuten nach Schweizer Recht,
– ein Handelsregisterauszug oder Bestandsnachweis der Gesellschaft am bisherigen Sitz.
4.4 Nachweis des tatsächlichen Verwaltungssitzes
Die Gesellschaft muss bestätigen, dass der Mittelpunkt der Geschäftstätigkeit tatsächlich in die Schweiz verlegt wurde. Erforderlich ist mindestens eine minimale Infrastruktur für die Verwaltung.
4.5 Prüfung durch Revisionsexperten
Bei Kapitalgesellschaften muss ein zugelassener Revisionsexperte bestätigen, dass das ausgewiesene Kapital gedeckt ist und die Verlegung mit Schweizer Recht vereinbar ist.
4.6 Erforderliche Erklärungen
– Lex Koller-Erklärung betreffend Grundstückserwerb durch Personen im Ausland.
– Stampa-Erklärung bezüglich fehlender verdeckter Sacheinlagen oder Sondervorteile.
4.7 Handelsregistereintrag
Für eintragungspflichtige Gesellschaften gilt der Eintrag im Schweizer Handelsregister als abschliessender, rechtsbegründender Schritt.
5. Steuerfolgen
5.1 Steuerliche Folgen in der Schweiz
Die Schweiz bietet aufgrund kantonaler Steuerhoheiten grosse Standortvielfalt. Steuerliche Unterschiede und standortbezogene Förderungen wie Tax Holidays sollten frühzeitig geprüft werden. Weitere steuerliche Aspekte betreffen stille Reserven, Gewinn- und Verrechnungssteuern sowie Emissionsabgaben.
5.2 Steuerliche Folgen im Wegzugsland
Viele Länder kennen Wegzugsbesteuerungen, die Aufdeckung stiller Reserven oder Liquidationsbesteuerungen. Auch bei bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen können erhebliche Steuerfolgen entstehen, wenn der Vorgang nicht sorgfältig geplant wird.
6. Fazit
Mit guter Vorbereitung und fundierter Beratung kann die Sitzverlegung einer ausländischen Gesellschaft in die Schweiz rechtssicher und effizient umgesetzt werden. Die Schweiz bietet attraktive wirtschaftliche und steuerliche Rahmenbedingungen, verlangt jedoch eine strukturierte Durchführung des gesamten Verfahrens.
Planen Sie eine Sitzverlegung?
Die ATAG Advokaten AG unterstützen Unternehmen umfassend dabei, den Prozess der Sitzverlegung in die Schweiz effizient, rechtssicher und optimal geplant umzusetzen. Kontaktieren Sie uns dazu.
ATAG Advokaten AG - WISSEN